Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LKM electronic GmbH

  • AGB
  • 1. Allgemeines

    1.1 Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB - Gesetz.

    1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

    1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

    1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluß und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl, 1973 1S. 868) , des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ( BGHl, 1973 l S. 856 ) sowie des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

    1.5 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

    1.6 Der Besteller ermächtigt den Lieferer unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz ) und somit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befaßten Stelle innerhalb des Unternehmens zu übermitteln. Der Lieferer behält sich ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Besteller abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang dem Versicherer die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln, wovon der Besteller zustimmend Kenntnis nimmt.

    1.7 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz der Lieferfirma.

    1.8 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferers zuständige Gerichtsort. Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

  • AGB - Seite 2
  • 2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

    2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

    2.2.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

    2.2.2 Bei herstellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge von + 10% zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.

    2.2.3 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

    2.2.4 Teillieferungen sind zulässig.

    2.2.6 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie die Abbildung, Zeichnung, Maß- und Gewichtsangabe, sind in der Regel nur als Annährungswert zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

    2.2.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.

    2.3.1 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen mußte. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

    2.3.2 Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse ein so kann der Lieferer die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

     3. Preise und Zahlungsbedingungen

    3.1  Die Preise gelten, wenn nicht anderes vereinbart ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

    3.2 Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste bei Auslieferung zu entnehmen. Die Mengenabhängigkeit wird in den jeweiligen Angeboten und Preislisten ausgewiesen ( Mengenstaffel ).

    3.3 Bei Geräten, die nicht für „Verkauf ab Lager “ vorgesehen sind, wird der in der Preisliste ausgewiesene Mindestauftragswert berechnet, wenn der Auftrag weniger als diesen Mindestauftragswert beinhaltet.

    3.4.1 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht beeinflußbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferer vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

    3.4.2 Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstanden Mehrkosten in Rechnung gestellt.

    3.5.1 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Rechnung ohne jeden Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto.

    3.5.2 Erfüllungszeitpunkt für alle Zahlungen ist der Tag, an dem der Besteller die geschuldeten Zahlungen auf den Weg gebracht hat.

  • AGB - Seite 3
  • 3.5.3 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % bzw.  nach Zustellung einer Mahnung von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

    3.5.4 Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und  sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

    4 Lieferfristen, Abnahme und Versand

    4.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

    4.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen  -  wie z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff - oder Energiemangel - und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhanden Lieferverzugs eintreten.

    4.1.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

    4.1.4 Befindet sich der Lieferer auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller weiterhin in Verzug und erwächst dem Besteller dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. vom Wert desjenigen teils der Lieferung oder sonstiger Leistung zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.  

    4.1.5 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt

    4.2.1 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat er Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

    4.2.2 Hat der Besteller eine Bestellung auf Abruf erteilt muß er den Liefergegenstand - bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle - innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Nunmehr 4.2.1 gilt entsprechend. Für Entwicklungsaufträge gelten besondere Bedingungen.             

    4.2.3 Kommt der Besteller seinen in 4.2.1 bzw. 4.2.1 genannten Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeit berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

    4.3.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl und sonstige Versicherungen schließt der Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

    4.3.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Lieferwerk, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

    5 Aufstellung und Montage

    Für die Aufstellungs- und Montageleistungen finden die „Geschäftsbedingungen für Aufstellung und Montage“ des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, wenn entsprechende Leistungen Inhalt des Vertrages sind.  

  • AGB - Seite 4
  • 6  Gefahrenübergang

    Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Frist der vorherigen Absätze 4.2.1 und 4.2.2 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur  ( Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferer die Ware aus Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt er Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferer.

    7 Eigentumsvorbehalt

    7.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers; dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer verpflichtet sich, entsprechende Sicherungen dann freizugeben, wenn mindestens 90 % der Forderungen beglichen sind.     

    7.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

    7.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seinen Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

    8 Gewährleistung

    8.1 Mängel, die dem Lieferer an den von ihm gelieferten Waren  in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist angezeigt werden bessert der Lieferer nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatzware, wozu er auch nach erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Die schriftliche Anzeige von Mängeln muß dem Lieferer bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware an den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit zugehen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen, sofern die Nachbesserungsversuche und die Ersatzlieferung fehlschlagen. Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller untersucht und evtl. Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

    8.2 Veranlaßt der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß vorstehender Nummer 8.1 haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

    8.3 Weitergehende Ansprüche des Besteller insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

    8.4 Kosten für Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes sowie für seine Verpackung gehen zu Lasten des Lieferers, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferer ist etwas anderes vereinbart.                      

    9 Haftung

    9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter.

    9.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschaden auf Grund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluß nicht.

    9.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferer nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller

    9.4 Beratung des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

    10 Reparaturen

    Für Reparaturleistungen finden die „Geschäftsbedingungen für Wartung und Instandsetzung“ des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, wenn entsprechende Leistungen Inhalt des Vertrages sind.

    11 Urheberrecht

    11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer zurückzugeben.

    11.2 Vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und/oder Einrichtungen bleiben auch dann sein Eigentum, wenn die Kosten dafür ganz oder teilweise berechnet worden sind. Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, den Zeitwert bzw. anteiligen Zeitwert der Werkzeuge und/oder Einrichtungen zu erstatten. Weigert sich er Lieferer, so kann der Besteller die Herausgabe verlangen.

     

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB - Gesetz.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluß und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl, 1973 1S. 868) , des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ( BGHl, 1973 l S. 856 ) sowie des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

1.5 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

1.6 Der Besteller ermächtigt den Lieferer unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz ) und somit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befaßten Stelle innerhalb des Unternehmens zu übermitteln. Der Lieferer behält sich ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Besteller abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang dem Versicherer die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln, wovon der Besteller zustimmend Kenntnis nimmt.

1.7 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht ist der Sitz der Lieferfirma.

1.8 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferers zuständige Gerichtsort. Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2.2 Bei herstellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge von + 10% zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.

2.2.3 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

2.2.4 Teillieferungen sind zulässig.

2.2.6 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie die Abbildung, Zeichnung, Maß- und Gewichtsangabe, sind in der Regel nur als Annährungswert zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.

2.3.1 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen mußte. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

2.3.2 Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse ein so kann der Lieferer die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1  Die Preise gelten, wenn nicht anderes vereinbart ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste bei Auslieferung zu entnehmen. Die Mengenabhängigkeit wird in den jeweiligen Angeboten und Preislisten ausgewiesen ( Mengenstaffel ).

3.3 Bei Geräten, die nicht für „Verkauf ab Lager “ vorgesehen sind, wird der in der Preisliste ausgewiesene Mindestauftragswert berechnet, wenn der Auftrag weniger als diesen Mindestauftragswert beinhaltet.

3.4.1 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht beeinflußbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferer vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.4.2 Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstanden Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.5.1 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Rechnung ohne jeden Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto.

3.5.2 Erfüllungszeitpunkt für alle Zahlungen ist der Tag, an dem der Besteller die geschuldeten Zahlungen auf den Weg gebracht hat.

3.5.3 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % bzw.  nach Zustellung einer Mahnung von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

3.5.4 Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und  sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

4 Lieferfristen, Abnahme und Versand

4.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

4.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen  -  wie z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff - oder Energiemangel - und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhanden Lieferverzugs eintreten.

4.1.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.1.4 Befindet sich der Lieferer auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller weiterhin in Verzug und erwächst dem Besteller dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. vom Wert desjenigen teils der Lieferung oder sonstiger Leistung zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.  

4.1.5 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt

4.2.1 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat er Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

4.2.2 Hat der Besteller eine Bestellung auf Abruf erteilt muß er den Liefergegenstand - bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle - innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Nunmehr 4.2.1 gilt entsprechend. Für Entwicklungsaufträge gelten besondere Bedingungen.             

4.2.3 Kommt der Besteller seinen in 4.2.1 bzw. 4.2.1 genannten Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeit berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.3.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl und sonstige Versicherungen schließt der Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

4.3.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Lieferwerk, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellungs- und Montageleistungen finden die „Geschäftsbedingungen für Aufstellung und Montage“ des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, wenn entsprechende Leistungen Inhalt des Vertrages sind.  

6  Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Frist der vorherigen Absätze 4.2.1 und 4.2.2 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur  ( Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferer die Ware aus Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt er Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferer.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers; dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Lieferer verpflichtet sich, entsprechende Sicherungen dann freizugeben, wenn mindestens 90 % der Forderungen beglichen sind.     

7.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

7.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seinen Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

8 Gewährleistung

8.1 Mängel, die dem Lieferer an den von ihm gelieferten Waren  in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist angezeigt werden bessert der Lieferer nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatzware, wozu er auch nach erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Die schriftliche Anzeige von Mängeln muß dem Lieferer bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware an den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit zugehen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen, sofern die Nachbesserungsversuche und die Ersatzlieferung fehlschlagen. Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller untersucht und evtl. Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

8.2 Veranlaßt der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß vorstehender Nummer 8.1 haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

8.3 Weitergehende Ansprüche des Besteller insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

8.4 Kosten für Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes sowie für seine Verpackung gehen zu Lasten des Lieferers, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferer ist etwas anderes vereinbart.                      

9 Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter.

9.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschaden auf Grund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluß nicht.

9.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferer nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller

9.4 Beratung des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

10 Reparaturen

Für Reparaturleistungen finden die „Geschäftsbedingungen für Wartung und Instandsetzung“ des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, wenn entsprechende Leistungen Inhalt des Vertrages sind.

11 Urheberrecht

11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer zurückzugeben.

11.2 Vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und/oder Einrichtungen bleiben auch dann sein Eigentum, wenn die Kosten dafür ganz oder teilweise berechnet worden sind. Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, den Zeitwert bzw. anteiligen Zeitwert der Werkzeuge und/oder Einrichtungen zu erstatten. Weigert sich er Lieferer, so kann der Besteller die Herausgabe verlangen.